Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung
SächsBeZuVO§ 1 Bezüge der Beamten und Richter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-1 (1) Die den obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen und dem Staatsministerium der Finanzen auf dem Gebiet der Geldleistungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zustehenden Befugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-2 (2) Soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Steuern und Finanzen dafür zuständig, Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz dem Grunde und der Höhe nach festzustellen, insbesondere die Gewährung des Familienzuschlags und von vermögenswirksamen Leistungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für
1. die Feststellung des Anspruchs dem Grunde nach bei Ansprüchen, die auf einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle beruhen, insbesondere die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts, die Gewährung von Stellenzulagen und die Zuordnung zu den Dienstzeiten für Stellenzulagen, die Gewährung von Ausgleichszulagen bei Dienstherrenwechsel und von Leistungsstufen,
2. die Feststellung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach bei Ansprüchen, deren Gewährung der Höhe nach in das Ermessen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle gestellt ist, insbesondere die Gewährung von Personalgewinnungszuschlägen und Leistungsprämien,
3. die Gewährung einer Prüfungsvergütung nach § 59 des Sächsischen Besoldungsgesetzes .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-4 (4) Soweit in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, werden Geldleistungen nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz vom Landesamt für Steuern und Finanzen ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-5 (5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ist zuständig für die Auszahlung einer Prüfungsvergütung nach § 59 des Sächsischen Besoldungsgesetzes . Die Landesjustizkasse Chemnitz ist zuständig für die Gewährung der Vergütung für Gerichtsvollzieher nach § 3 der Sächsischen Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 554), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 532) geändert worden ist, sowie für die Auszahlung des Pflegegeldes und des Dienstkleidungszuschusses nach der Justizdienstkleidungsverordnung vom 21. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 733).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-6 (6) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig
1. für die Feststellung des Anspruchs der Höhe nach und die Auszahlung der finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Arbeitszeitkontenansprüchen,
2. für die Auszahlung des Sächsischen Lehrpreises.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-7 (7) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Arbeitgeberpflichten bei der Durchführung der Nachversicherung gemäß den §§ 181 bis 186a und 277a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-8 (8) Die Befugnis des Staatsministeriums der Finanzen nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes wird auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/1#abs-9 (9) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Ermittlung und Erhebung von Versorgungszuschlägen sowie deren Erstattung.