Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bezügezuständigkeitsverordnung
SächsBeZuVO§ 2 Entgelt der Arbeitnehmer und Auszubildenden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/2#abs-1 (1) Die den obersten Dienstbehörden und dem Staatsministerium der Finanzen als Arbeitgeber zustehenden Befugnisse in Bezug auf das Entgelt der Arbeitnehmer und der zur Ausbildung Beschäftigten (Auszubildende) des Freistaates Sachsen werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf das Landesamt für Steuern und Finanzen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/2#abs-2 (2) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung des Entgelts und der sonstigen Geldleistungen der Arbeitnehmer und der Auszubildenden des Freistaates Sachsen. Dazu gehört auch die Berechnung und Festsetzung der Beschäftigungszeit der Arbeitnehmer für die Auszahlung des Krankengeldzuschusses und des Jubiläumsgeldes, ausgenommen der Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Musiker in Konzert- und Theaterorchestern vom 1. Oktober 2019 in der jeweils geltenden Fassung oder des Normalvertrages (NV) Bühne vom 15. Oktober 2002 in der jeweils geltenden Fassung fallen. Nicht von Satz 1 erfasst ist die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabellen bei der Einstellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/2#abs-3 (3) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für
1. die Feststellung der Versicherungspflicht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, für die Be- und Abrechnung der Aufwendungen sowie das Meldeverfahren gegenüber dieser,
2. den Vollzug der freiwilligen Versicherung gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder,
3. die Be- und Abrechnung der Aufwendungen sowie die Entgeltmeldung gegenüber der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester,
4. den Vollzug der Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung und
5. den Vollzug von Zuschusszahlungen zu anderen Zukunftssicherungssystemen gemäß § 25 des Tarifvertrags über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/2#abs-4 (4) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für den Vollzug von Privatarbeitsverträgen wissenschaftlich Beschäftigter in Einrichtungen des Freistaates Sachsen im Rahmen von Forschungsvorhaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft einschließlich der Durchführung der Direktversicherung im Versorgungsverband bundes- und landesgeförderter Unternehmen e. V.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBeZuVO/2#abs-5 (5) Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Abrechnung von Geldleistungen an Freiwillige im Sinne
1. des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei denen der Freistaat Sachsen Träger des Freiwilligendienstes ist, oder
2. des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Dienst in Einsatzstellen in der Landesverwaltung des Freistaates Sachsen leisten.