Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

SächsBRKG

§ 13 Übungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/13#abs-1 (1) Die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sollen regelmäßig gemeinsame Übungen unter Einbeziehung insbesondere der Feuerwehren, der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 sowie der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes durchführen. An den Übungen können auch Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/13#abs-2 (2) Bei den Übungen können insbesondere auch Einsatzkräfte anderer Länder, der Nachbarstaaten, der Bundeswehr, der Landes- und Bundespolizei und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk sowie der Europäischen Union beteiligt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/13#abs-3 (3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung regelmäßiger Übungen, insbesondere zu den zeitlichen Abständen zwischen den Übungen und den einzubeziehenden Teilnehmern, durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 12a § 14