Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

SächsBQFG

§ 5 Vorzulegende Unterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/5#abs-1 (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeit in deutscher Sprache,

2. ein Identitätsnachweis,

3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,

4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und

5. eine Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/5#abs-2 (2) Die Unterlagen sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Identitätsnachweis und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/5#abs-3 (3) Die zuständige Stelle kann von den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 4 abweichen, sofern keine Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der jeweiligen Unterlagen bestehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/5#abs-4 (4) Die zuständige Stelle kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/5#abs-5 (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/5#abs-6 (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Sachsen eine Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Nachweis

1. einer Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgebern,

2. eines Geschäftskonzepts oder

3. der erfolgten Beratung zur Wahl des Arbeitsortes durch eine einschlägige Beratungsstelle oder durch die Bundesagentur für Arbeit.

Für antragstellende Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. Die zuständige Stelle darf keinen Nachweis nach Satz 2 Nummer 3 verlangen, wenn die Erwerbsabsicht durch andere Unterlagen dargelegt wurde.

§ 4 § 6