Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung

SächsBO

§ 48 Wohnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/48#abs-1 (1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/48#abs-2 (2) In Wohngebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/48#abs-3 (3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

§ 47 § 49