Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 21 Übereinstimmungsbestätigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/21#abs-1 (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den Technischen Baubestimmungen nach § 88a Absatz 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall. Als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/21#abs-2 (2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/21#abs-3 (3) Die Übereinstimmungserklärung hat der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/21#abs-4 (4) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/21#abs-5 (5) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Freistaat Sachsen.