Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 14 Brandschutz
Stand: 19.03.2024
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 SächsBO →
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