Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 69 Auskünfte an die Medien
Stand: 26.08.2026
Auskünfte an Presse, Rundfunk oder andere Medien erteilt ausschließlich die Leiterin oder der Leiter der Behörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Andere Beamtinnen oder Beamte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.