Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz SächsBG § 50 Begrenzte Dienstfähigkeit Stand: 26.08.2026 Sachsen Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des Beamtenstatusgesetzes gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.