Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des Beamtenstatusgesetzes gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.
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Für die begrenzte Dienstfähigkeit im Sinne von § 27 des Beamtenstatusgesetzes gelten die §§ 52 und 55 Abs. 1 und 2 entsprechend.