Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 49 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Stand: 26.08.2026
Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes , innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.