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§ 49 SächsBG (Sachsen) — Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes , innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.