Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes , innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Frist im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes , innerhalb derer keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist, beträgt sechs Monate.