Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 41 Entlassung auf Antrag
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/41#abs-1 (1) Das Verlangen auf Entlassung muss der Stelle, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre (Entlassungsbehörde), erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung der Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach dortigem Zugang, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist, zurückgenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/41#abs-2 (2) Die Entlassung ist von der Entlassungsbehörde nach Möglichkeit auf den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann aus dringenden dienstlichen Gründen um längstens drei Monate hinausgeschoben werden.