Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 153 Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/153#abs-1 (1) Auf ehrenamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie mit der Maßgabe des § 148 Nummer 2 Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/153#abs-2 (2) Auf hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Anwendung. § 150 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/153#abs-3 (3) In den Fällen des § 9 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung können die bisherigen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Beamtenverhältnis als Beamtin oder Beamter auf Zeit oder Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter verbleiben; einer Ernennung bedarf es insoweit nicht.