Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 152 Verbandsvorsitzende

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/152#abs-1 (1) Auf die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden finden die für Beigeordnete geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/152#abs-2 (2) Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der Rechtsaufsichtsbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.

§ 151 § 153