Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 145 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:

1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

2. die Landrätinnen und Landräte,

3. die Beigeordneten,

4. die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,

5. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie

6. die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.

§ 144a § 146