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§ 145 SächsBG (Sachsen) — Anwendungsbereich

Sächsisches Beamtengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte sind:

1. die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,

2. die Landrätinnen und Landräte,

3. die Beigeordneten,

4. die Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden,

5. die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie

6. die Amtsverweserinnen und Amtsverweser.