Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen
SächsBBiGAVO§ 1 Zuständige Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/1#abs-1 (1) Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft sowie der städtischen Hauswirtschaft nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes ) ist:
1. für die Berufsausbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/1#abs-2 (2) Zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung ist die Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/1#abs-3 (3) Zuständige Stelle beim Freistaat Sachsen sowie bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Berufsbildung (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes ) ist für
1. den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
2. die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.
Zuständige Stelle nach den §§ 4 und 6 bis 8 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88), in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich des öffentlichen Dienstes ist die Landesdirektion Sachsen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/1#abs-4 (4) Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet oder die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes festgestellt wird (§§ 74 und 75b des Berufsbildungsgesetzes ).