Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz
SächsAüGUVG§ 3 Beteiligung an den Rückerträgen
Stand: 26.08.2026
Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge zu 40 Prozent an den Freistaat Sachsen ab.