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§ 3 SächsAüGUVG (Sachsen) — Beteiligung an den Rückerträgen

Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträge zu 40 Prozent an den Freistaat Sachsen ab.