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§ 9 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Praktische Erprobung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In der praktischen Erprobung sollen die in der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertieft und angewandt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind zur selbstständigen Erledigung der Arbeitsaufgaben zu befähigen.