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§ 17 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Aufgaben und Zuständigkeiten der Prüfungsbehörde und der Prüfungsorgane

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird von der Prüfungsbehörde vorbereitet und durchgeführt.

(2) Soweit nach dieser Verordnung nicht die Zuständigkeit eines anderen Prüfungsorgans begründet ist, entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gibt sie oder er die Beschlüsse der anderen Prüfungsorgane bekannt, entscheidet über die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Beschlüsse und trifft anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ihre oder seine Befugnisse nach Absatz 2 auf Bedienstete der Laufbahngruppe 2 übertragen.