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§ 16 SächsAPO-Justiz-JVD (Sachsen) — Prüfende

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu Prüfenden können Bedienstete der Laufbahngruppe 2 und der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 bestellt werden. Hauptamtliche Lehrkräfte des Fachbereichs Justizvollzug am Ausbildungszentrum Bobritzsch sind in der Regel zu Prüfenden zu bestellen.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre Stellvertretenden sind ohne besondere Bestellung Prüfende.

(3) Die Prüfenden haben folgende Aufgaben:

1. Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten,

2. Abnahme der mündlichen Prüfung und

3. Entwerfen von Prüfungsaufgaben.