Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

SächsAGSGB

§ 29 Statistik

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/29#abs-1 (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt monatlich die Zahl der Leistungsfälle sowie die Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Sozialen Entschädigung und übermittelt diese Angaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung sowie dem Statistischen Landesamt in elektronischer Form.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/29#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch .

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/29#abs-3 (3) Stichtag für die Erhebung ist der letzte Kalendertag jedes Monats.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/29#abs-4 (4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt diese Statistik insbesondere zu Zwecken der Sozialplanung und Sozialberichterstattung zum Ende jedes Kalenderhalbjahres dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor.

§ 28 § 30