Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen
SächsAGPassPAuswG§ 3 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
Stand: 26.08.2026
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.