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§ 3 SächsAGPassPAuswG (Sachsen) — Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Gesetz zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.