Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

SächsAGBMG

§ 6 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/6#abs-1 (1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes frühere Namen und die derzeitigen Staatsangehörigkeiten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln. § 42 Abs. 3 BMG gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/6#abs-2 (2) Die Datenübermittlung der Meldebehörden an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erfolgt unter Verwendung der Satzbeschreibung OSCI-XMeld und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport gemäß § 2 Abs. 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn die datenempfangende Stelle zugestimmt hat.

§ 5 § 7