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SäHO

§ 88 Aufgaben des Rechnungshofs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/88#abs-1 (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates einschließlich seiner Sondervermögen und Betriebe wird vom Rechnungshof geprüft. Der Rechnungshof nimmt die Prüfung entweder selbst vor oder lässt sie durch die Staatlichen Rechnungsprüfungsämter vornehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/88#abs-2 (2) Der Rechnungshof kann aufgrund von Prüfungserfahrungen den Landtag, die Staatsregierung und einzelne Staatsministerien beraten. Soweit der Rechnungshof den Landtag berät, unterrichtet er gleichzeitig die Staatsregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/88#abs-3 (3) Der Rechnungshof erstattet auf Ersuchen des Landtags, seines Haushalts- und Finanzausschusses oder der Staatsregierung Gutachten über Fragen, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Staates von Bedeutung sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 87 § 89