Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 103 Anhörung des Rechnungshofs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/103#abs-1 (1) Der Rechnungshof ist vor dem Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/103#abs-2 (2) Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen- und Zahlstellen, über die Buchführung sowie über den Nachweis des Vermögens.