Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung

SudetStG

Art 8 Verwaltungsgrundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/8#abs-1 (1) Die Stiftungsmittel dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Die Annahme von Zuwendungen, die mit der Auflage verbunden werden, sie teils für Stiftungszwecke und teils für andere Zwecke zu verwenden, ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/8#abs-2 (2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben abgeglichen sein. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/8#abs-3 (3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/8#abs-4 (4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof.

Art 7 Art 9