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# Art 8 SudetStG (Bayern) — Verwaltungsgrundsätze

Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stiftungsmittel dürfen nur entsprechend dem Stiftungszweck verwendet werden. Die Annahme von Zuwendungen, die mit der Auflage verbunden werden, sie teils für Stiftungszwecke und teils für andere Zwecke zu verwenden, ist zulässig.

(2) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag (Haushaltsplan) aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. Der Voranschlag muß in Einnahmen und Ausgaben abgeglichen sein. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung innerhalb von sechs Monaten Rechnung zu legen; die Stiftungsrechnung ist zusammen mit einer Vermögensübersicht der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Obersten Rechnungshof.

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Zitiervorschlag: Art 8 SudetStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/8

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