Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung
SudetStGArt 11 Heimfall
Stand: 25.08.2026
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstücks durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des bisherigen Stiftungszwecks (Art. 2 Abs. 1) zu verwenden.