Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung

SudetStG

Art 11 Heimfall

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstücks durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des bisherigen Stiftungszwecks (Art. 2 Abs. 1) zu verwenden.

Art 10 Art 12