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# Art 11 SudetStG (Bayern) — Heimfall

Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Grundstück, auf dem das Sudetendeutsche Museum in München errichtet ist, oder der bei der Veräußerung dieses Grundstücks durch die Sudetendeutsche Stiftung erzielte Erlös an den Freistaat Bayern. Das übrige bewegliche und unbewegliche Vermögen fällt an die Sudetendeutsche Landsmannschaft Bundesverband e. V. Die Heimfallberechtigten haben das angefallene Vermögen im Sinne des bisherigen Stiftungszwecks (Art. 2 Abs. 1) zu verwenden.

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Zitiervorschlag: Art 11 SudetStG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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