Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Sudetendeutsche Stiftung

SudetStG

Art 1 Errichtung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/1#abs-1 (1) Unter dem Namen „Sudetendeutsche Stiftung“ wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München errichtet. Sie entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SudetStG/1#abs-2 (2) Die Stiftung besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt ein eigenes Dienstsiegel.

Art 2