Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke
StudWV§ 15 Auflösung
Stand: 25.08.2026
Wird bei einer Auflösung eines Studentenwerks dessen Vermögen nicht auf ein anderes Studentenwerk übertragen, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern. Der Freistaat Bayern darf ein solches Vermögen nur für gemeinnützige studentische Einrichtungen und zur Förderung von Studierenden verwenden.