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§ 15 StudWV (Bayern) — Auflösung

Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird bei einer Auflösung eines Studentenwerks dessen Vermögen nicht auf ein anderes Studentenwerk übertragen, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern. Der Freistaat Bayern darf ein solches Vermögen nur für gemeinnützige studentische Einrichtungen und zur Förderung von Studierenden verwenden.