Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die bayerischen Studentenwerke

StudWV

§ 13 Jahresrechnung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/13#abs-1 (1) Zur Rechnungslegung erstellt das Studentenwerk eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht (Jahresrechnung). Der Jahresrechnung ist eine Abrechnung des Erfolgs- und Finanzplans beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/13#abs-2 (2) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Studentenwerke werden nach den Vorschriften des HGB erstellt. Vermögenswerte, die aus öffentlichen Erstattungen oder Zuwendungen erworben wurden, sind erfolgsneutral abzuschreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/13#abs-3 (3) Die Verwendung des Aufwendungsersatzes und der Zuwendungen wird durch die von einem Wirtschaftsprüfer und dem Verwaltungsrat geprüfte Jahresrechnung nachgewiesen. Die geprüfte Jahresrechnung ist dem Staatsministerium bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 12 § 14