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# § 13 StudWV (Bayern) — Jahresrechnung

Verordnung über die bayerischen Studentenwerke  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Rechnungslegung erstellt das Studentenwerk eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht (Jahresrechnung). Der Jahresrechnung ist eine Abrechnung des Erfolgs- und Finanzplans beizufügen.

(2) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Studentenwerke werden nach den Vorschriften des HGB erstellt. Vermögenswerte, die aus öffentlichen Erstattungen oder Zuwendungen erworben wurden, sind erfolgsneutral abzuschreiben.

(3) Die Verwendung des Aufwendungsersatzes und der Zuwendungen wird durch die von einem Wirtschaftsprüfer und dem Verwaltungsrat geprüfte Jahresrechnung nachgewiesen. Die geprüfte Jahresrechnung ist dem Staatsministerium bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 13 StudWV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StudWV/13

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