Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung

StudAkkV

§ 30 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/30#abs-1 (1) Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur wie Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften hinaus geht (Bündelakkreditierung). Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/30#abs-2 (2) Bündel mit mehr als vier Studiengängen sind durch den Akkreditierungsrat vor Einreichung des Antrags zu genehmigen. Dies gilt für Kombinationsstudiengänge unabhängig von der Größe des Bündels.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/30#abs-3 (3) Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,

das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule integriert ist und

mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.

Einzelnorm

§ 29 § 31