Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung
StudAkkV§ 28 Anzeigepflicht bei Änderungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/28#abs-1 (1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/28#abs-2 (2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.
Einzelnorm