Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung
StudAkkV§ 23 Vorzulegende Unterlagen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/23#abs-1 (1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
Selbstbericht der Hochschule,
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß Nummer 3 und 4,
bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,
bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/23#abs-2 (2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StudAkkV/23#abs-3 (3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.
Einzelnorm