Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz
StromVKG§ 73 Dekarbonisierungsanforderung
Stand: 23.07.2026
Bei einem Verpflichtungszeitraum von 15 Jahren muss der Kapazitätsverpflichtete die gebotsgegenständliche Anlage spätestens ab dem Jahr 2045 klimaneutral betreiben.