Gesetze / Stromsteuer-Durchführungsverordnung
StromStV§ 16 (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 16 StromStV liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 16 StromStV →
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- BFH, 22.06.2010 – VII B 244/09Begriff der Betriebsstätte nicht klärungsbedürftig - schriftliche Mitteilung eines Außenprüfers als verjährungshemmende PrüfungshandlungZitiert von 1
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