Gesetze / Strompreisbremsegesetz
StromPBG§ 44 Strafvorschriften
Stand: 24.12.2022
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 08.10.2025 – 3 Kart 13/25
- BVerfG, 12.05.2025 – 1 BvR 1737/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Betreibers von Braunkohlekraftwerken gegen Regelungen des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) - keine grundsätzliche Bedeutung nach Senatsurteil vom 28.11.2024 (1 BvR 460/23 ua) - zudem insb keine hinreichende Darlegung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung gegenüber Betreibern von SteinkohlekraftwerkenZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/44#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 43 Absatz 1 Nummer 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, indem er eine dort genannte Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht und dadurch den Abschöpfungsbetrag nach § 14 Absatz 1 Satz 1 verkürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/44#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StromPBG/44#abs-3 (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter nachgemachte oder verfälschte Belege vorlegt.