Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Strahlenschutzzuständigkeitsverordnung

StrlZV

§ 3 Übergangsregelung, Ermächtigung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlZV/3#abs-1 (1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren werden von der Behörde, von der sie begonnen wurden, oder, sofern diese nicht mehr besteht, von der Behörde, die das Verfahren übernommen hat, zu Ende geführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlZV/3#abs-2 (2) Zuständigkeitszuweisungen nach dieser Verordnung gelten entsprechend für unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die inhaltlich einer Regelung in dem geregelten Sachbereich entsprechen.

§ 2 § 4