Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Wer hochradioaktive Strahlenquellen hergestellt oder aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in den Geltungsbereich dieser Verordnung eingeführt oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht hat, hat diese zurückzunehmen oder sicherzustellen, dass sie von Dritten zurückgenommen werden können.

§ 94 § 96