Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern

Stand: 10.06.2019

Bund

Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.

§ 61 § 63