Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann für genehmigungsbedürftige Störstrahler zum Schutz Einzelner oder der Allgemeinheit festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden dürfen.