Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)

Stand: 10.06.2019

Bund

Für Tätigkeiten, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden, hat die Prüfung nach § 72 Absatz 1, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist, bis zum 1. Januar 2020 zu erfolgen.

§ 190 § 192