Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/166#abs-1 (1) Zum Schutz von Arbeitskräften bei anmeldungsbedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssituationen gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/166#abs-2 (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitskräfte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/166#abs-3 (3) Der nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verantwortliche hat bei der Erfüllung seiner Pflichten Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.