Gesetze / Strahlenschutzverordnung

StrlSchV

§ 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/166#abs-1 (1) Zum Schutz von Arbeitskräften bei anmeldungsbedürftigen sonstigen bestehenden Expositionssituationen gelten die folgenden Vorschriften entsprechend:

1.
für den nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verantwortlichen: §§ 63, 64 Absatz 1 bis 3, § 65 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, § 66 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3 und Absatz 3 bis 5, §§ 68, 69, 70 Absatz 1, §§ 71, 73 Satz 1, § 75 Absatz 1, § 77 Absatz 1 und 2, §§ 78, 81 Absatz 1 und § 90 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 5 Satz 1,
3.
§§ 79, 80 und 81 Absatz 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/166#abs-2 (2) Soweit die Expositionsbedingungen es erfordern, kann die zuständige Behörde zum Schutz der Arbeitskräfte

1.
geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52, 53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 Absatz 1 anordnen und
2.
anordnen, dass ein Strahlenpass geführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/166#abs-3 (3) Der nach § 153 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verantwortliche hat bei der Erfüllung seiner Pflichten Personen zur Beratung hinzuzuziehen, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen. Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.

§ 165 § 167