Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
Stand: 10.06.2019
Die zuständige Behörde kann Vorgaben für die Durchführung der Abschätzung nach § 130 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes machen, um die erforderliche Qualität der Abschätzung sicherzustellen.